Die Bestimmung des Blutalkohols (BAK) und des C-reaktiven Proteins (CRP) sind in der Regel nicht für die Erstversorgung von Patienten erforderlich und können somit grundsätzlich nicht im Rahmen einer Notfallbehandlung abgerechnet werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 12. Dezember 2012 festgestellt (Aktenzeichen B 6 KA 5/12 R). Gleichzeitig hält es das BSG aber für denkbar, dass in Ausnahmefällen die Bestimmung bereits im Rahmen der Notfallbehandlung notwendig sein kann. In diesen Fällen hat der Leistungserbringer die Anforderung allerdings entsprechend zu begründen.
Das Urteil des BSG wirft die Frage auf, ob die Bestimmung der BAK oder des CRP stattdessen als vorstationäre Leistungen abgerechnet werden können. Nach § 115 a Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch V kann das Krankenhaus bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung). Die Abrechnung als vorstationäre Behandlung setzt damit die Verordnung einer Krankenhausbehandlung (Einweisung) voraus.
Gerade in den Notfallambulanzen der Krankenhäuser besteht differentialdiagnostisch häufig die Notwendigkeit, die Blutalkoholkonzentration zu bestimmen.
Das Unterlassen einer medizinisch gebotenen BAK-Bestimmung aus finanziellen Gründen wäre haftungsrechtlich relevant. Um diese Untersuchung im Notfall abrechnen zu können, bestehen folgende Möglichkeiten:
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Das Krankenhaus lässt sich eine Einweisung ausstellen und rechnet die Leistung gegenüber der Krankenkasse vorstationär ab. Dabei ist zu beachten, dass eine Verordnung von Krankenhausbehandlung nur durch einen Arzt, nicht aber durch Rettungssanitäter oder Rettungsassistenten erfolgen kann. Daher kann sich diese Umsetzung schwierig gestalten, wenn der Patient vom Rettungsdienst ohne einen Arzt an die Notaufnahme übergeben wird.
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Der anfordernde Arzt begründet und dokumentiert in jedem Einzelfall die medizinische Notwendigkeit der Anforderung der BAK. Bei entsprechender Begründung ist eine Abrechnung der EBM-Ziffer 32337 (9,50 Euro) gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung möglich.