Nottestament

Ist aktuell kein Notar erreichbar, sieht das Gesetz vor, dass mündlich ein Nottestament errichtet werden kann.

Ein Testament ist nur dann wirksam, wenn es entweder vor einem Notar errichtet (öffentliches Testament) oder handschriftlich verfasst (eigenhändiges Testament) wird. In besonderen Situationen kann aber ein so genanntes Nottestament errichtet werden. Von einer solchen Situation geht das Gesetz zum Beispiel bei Seereisen aus: § 2251 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Nottestament auf See. Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Die Bezeichnung „Nottestament“ ist irreführend, weil eine Notlage nicht erforderlich ist. Selbst wenn ein Notar an Bord ist, kann das mündliche Seetestament errichtet werden. Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:

1. Seereise außerhalb eines inländischen Hafens

Unter „See“ zu verstehen sind Küstengewässer und die hohe See, nicht aber ein deutscher Binnensee. Ob die Vorschrift auch auf große ausländische Seen (Lake Erie, Victoriasee) anzuwenden ist, bleibt offen.

Es muss sich um eine „Reise“ handeln. Als Reise gelten auch Küstenfahrten, nicht aber Fischereifahrten mit baldiger Rückkehr oder kurze Sport- und Vergnügungsfahrten.

„Außerhalb eines deutschen Hafens“ muss sich der Reisende befinden. Die Reise beginnt mit dem Ablegen vom Hafen, sie endet, wenn der Reisende in einem ausländischen Hafen das Schiff verlässt und an Land geht. Der Aufenthalt auf dem Schiff in einem ausländischen Hafen zählt noch zur Seereise, nicht aber der Aufenthalt an Bord in einem inländischen Hafen.

2. Deutsches Schiff

Die Reise muss an Bord eines „deutschen“ Schiffes erfolgen. Ob es sich um ein deutsches Schiff handelt, regelt sich nach dem Flaggenrechtsgesetz. Für Passagiere der Costa Concordia hätte die Vorschrift nicht gegolten, weil das Schiff unter italienischer Flagge gefahren ist. Außerdem muss es sich um ein „Seeschiff“ handeln. Luftschiffe oder Flugzeuge kommen nicht in Frage – schon deshalb, weil es zur Zeit der Regelung (1. Januar 1900) noch keine Luftreisen gegeben hat. Auch fest verankerte Bohrinseln oder Feuerschiffe gelten nicht.

3. Drei Zeugen

Das Nottestament muss mündlich vor drei Zeugen erklärt werden. Eine Mitwirkung der Schiffsbesatzung oder gar des Kapitäns ist nicht erforderlich.

4. Niederschrift

Über das Nottestament muss eine Niederschrift aufgenommen werden, die die Bezeichnung des Erblassers und die Namen der drei Zeugen enthalten muss. Sie muss vorgelesen, genehmigt und unterschrieben werden.

5. Gültigkeitsdauer

Das Nottestament gilt für die Dauer von drei Monaten, die Frist beginnt ab Beendigung der Reise. Tritt der Erblasser vor Ablauf der drei Monate eine neue Reise an, so beginnt der Lauf der Drei-Monats-Frist erst nach Beendigung der nächsten Reise – und so weiter.