Die Privatverwendung eines teilunternehmerisch verwendeten Gegenstandes - ausgenommen Grundstücke im Sinne des § 15 Absatz 1b Umsatzsteuergesetz (UStG) - ist nach § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG steuerbar, wenn dieser Gegenstand dem Unternehmen vollständig zugeordnet worden ist und dessen unternehmerische Verwendung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Hieran fehlt es, wenn der Unternehmer als Kleinunternehmer nach § 19 Absatz 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
In diesem Fall findet § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG keine Anwendung, so dass folglich bei der Berechnung des Gesamtumsatzes eine unentgeltliche Wertabgabe nicht hinzuzurechnen ist.
Sofern der Kleinunternehmer einen solchen teilunternehmerisch verwendeten Gegenstand in einem Besteuerungszeitraum erworben hat, in dem die Voraussetzungen des § 19 UStG noch nicht vorlagen beziehungsweise er auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG verzichtet und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, liegt im Geltungsbereich des § 19 Absatz 1 UStG eine Änderung der Verhältnisse vor (§ 15a Absatz 7 UStG), die im Berichtigungszeitraum unter Berücksichtigung des § 44 UStDV zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führt. Auch in diesem Fall ist die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 19 Absatz 1 Satz 2 UStG nicht zu berücksichtigen.
Die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG ist in die Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Absatz 1 Satz 2 UStG einzubeziehen, wenn ein der Regelbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Gesamtumsatz des vorangegangenen Jahres im Hinblick auf die Grenze von 17.500 Euro ermittelt und die unentgeltliche Wertabgabe im vorangegangenen Kalenderjahr steuerbar war.