Bis Ende des Jahres 2005 konnten Steuerberatungskosten als „Sonderausgaben“ ohne Grenze von der Steuer abgesetzt werden. Die Neuregelungen des Steuergesetzes im Jahr 2006 lassen dies aber nicht mehr für alle Fälle zu.
Zu den Steuerberatungskosten zählen alle Aufwendungen, die durch eine mündliche oder schriftliche Beratung oder Information in Steuerangelegenheiten anfallen. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters und Fachliteratur. Gerade für diejenigen, die sich nicht im „Steuerdschungel“ zu recht finden, sind derartige Beratungen hilfreich und sinnvoll. Was hat sich aber seit 2006 für Privatpersonen geändert?
Überarbeitung des Steuergesetzes im Jahr 2006
Durch die Neuregelung des Steuergesetzes im Jahre 2006 ist die Absetzbarkeit von Steuerberatungskosten für Privatpersonen erheblich schwieriger geworden. Eine komplette Absetzbarkeit scheidet seitdem aus. Nun können Steuerberatungskosten nicht mehr insgesamt, sondern nur noch anteilig abgesetzt werden. Ein Abzug kommt außerdem nur noch in Frage, sofern es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt - bei privat veranlassten Steuerberatungskosten hat sich das Absetzen von Beratungskosten grundsätzlich vollkommen erledigt.
Allerdings besteht die Möglichkeit einer sachgerechten Schätzung, sofern sich die Zuordnung der Ausgaben als oben genannte Betriebsausgaben oder Werbekosten als nicht einfach gestaltet. Das bedeutet, das etwaige Steuerberatungskosten trotzdem als Werbekosten abgesetzt werden können und vom Finanzamt auch eine derartige Eingrenzung bis 100 Euro akzeptiert wird.
Neuregelung ist rechtmäßig
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit seinem Urteil (Aktenzeichen: X R 10/08), dass die neue Regelung von 2006 rechtmäßig ergangen ist und es keiner neuen Änderung bedarf. In dem zugrunde liegenden Fall versuchte die Klägerin Beratungskosten für ihre Einkommensteuererklärung aus dem Jahre 2006 geltend zu machen. Die Einkommensteuererklärung wurde 2006 gestellt und auch das Honorar für die Beratungskosten im Jahr 2006 gezahlt. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Beratungskosten, mit der Begründung, es handele sich nicht um Werbekosten oder Betriebsausgaben. Die Argumentation der Klägerin zielte darauf ab, dass das deutsche Steuerrecht für Privatleute so schwer zu verstehen sei, das verfassungsrechtlich ein Abzug etwaiger Beratungskosten gerechtfertigt sei.
Das sah das Bundesgericht anders. Es läge kein verfassungsrechtlicher Verstoß vor - ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz schon gar nicht. Das Steuerrecht sei zwar umfangreich, jedoch nicht unbegreiflich. Ein Zwang zur steuerrechtlichen Beratung bestehe daher nicht.