Die folgenden Aufwendungen können als übrige Sonderausgaben mit der „Anlage Sonderausgaben“ geltend gemacht werden:
Kirchensteuer und Kirchenbeiträge
Anzugeben ist die Kirchensteuer, die in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum gezahlt wurde. Dazu gehören die vom Arbeitgeber einbehaltene Kirchensteuer, voraus- und nachgezahlte Kirchensteuer sowie die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Hierzu gehört nicht die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehalten oder gezahlt worden ist.
Abzuziehen ist die erstattete Kirchensteuer. Der entsprechende Betrag wird ggf. von der Finanzverwaltung ergänzt.
Ist Kirchensteuer unter einer anderen Steuernummer gezahlt oder erstattet worden (z. B. als Erbe), ist dies ebenfalls zu berücksichtigen.
Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften (sog. Kirchenbeiträge), sind wie Kirchensteuer abziehbar. Als Religionsgemeinschaften gelten diejenigen, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben. Der Abzug ist bis zur Höhe der Kirchensteuer zulässig, die in dem betreffenden Bundesland von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben wird. Bei unterschiedlichen Kirchensteuersätzen ist der höchste Steuersatz maßgebend.
Tipp: Ein übersteigender Betrag kann als Spende berücksichtigt werden einzutragen.
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) für steuerbegünstigte Zwecke
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke werden bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte berücksichtigt. Wurde im Vorjahr ein verbleibender Spendenvortrag festgestellt, wird dieser vom Finanzamt berücksichtigt.
Nicht abziehen können Steuerpflichtige Mitgliedsbeiträge, wenn der Empfänger z. B. den Sport, kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördert.
Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 % der Ausgaben, höchstens um 825 € und bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern höchstens um 1.650 €. Höhere Spenden und Mitgliedsbeiträge als 1.650 € oder 3.300 € werden bis maximal 1.650 € oder 3.300 € als Sonderausgaben berücksichtigt. Der Abzug ist nicht möglich, sofern die politische Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen ist.
Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an unabhängige Wählervereinigungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 % der Ausgaben, höchstens um 825 €; bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern höchstens um 1.650 €.
Tipp: Zuwendungen an politische Parteien sowie an unabhängige Wählervereinigungen sind stets in voller Höhe einzutragen.
Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung sind innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren bis 1 Million €, bei Ehegatten und Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen € begünstigt. Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung sind nicht im Rahmen dieses Höchstbetrags, sondern ggf. nach allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig.
Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung des Finanzamts durch eine Bestätigung nachzuweisen.
Tipp: Für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis 300 € je Zahlung gilt: Ist der Empfänger der Spenden und Mitgliedsbeiträge eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug).
Bei gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. Vereine, Stiftungen) ist nur auf Anforderung des Finanzamts zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg einzureichen, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder um Mitgliedsbeiträge handelt.
Zuwendungsbestätigungen und Nachweise (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung), die nicht vom Finanzamt angefordert werden, sind mindestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufzubewahren.
Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU- und EWR-Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi gen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Diesist durch geeignete Unterlagen (z. B. Satzung, Tätigkeitsbericht, Kassenbericht) glaubhaft zu machen. Bescheinigungen über die Höhe der Zuwendungen reichen als alleiniger Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung nicht aus.
Keine steuerlich begünstigten Spenden sind z. B.
- Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie,
- Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken sowie
- Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung
Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, soweit nicht bereits eine abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen ist, werden bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 € jährlich als Sonderausgaben anerkannt.
Zu den Ausbildungskosten gehören z. B.:
- Lehrgangs- und Studiengebühren,
- Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lernmaterial,
- Fahrtkosten,
- Unterkunftskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer auswärtigen Unterbringung.
Bei einem Vollzeitstudium sowie bei einer anderen vollzeitigen Bildungsmaßnahme kann für die Wege zwischen der Wohnung und der Bildungseinrichtung nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden (für die ersten 20 Kilometer jeweils 0,30 € je Entfernungskilometer, für jeden weiteren Kilometer 0,35 €). Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht möglich.
Tipp: Wird neben dem Studium oder der Bildungsmaßnahme eine Erwerbstätigkeit mit durchschnittlich mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit ausgeübt, können Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Fahrtkosten geltend gemacht werden.
Zweckgebundene steuerfreie Bezüge zur unmittelbaren Förderung der Ausbildung sind von den Aufwendungen abzuziehen.
Tipp: Entstehen die Aufwendungen
- für eine weitere Berufsausbildung,
- für ein weiteres Studium,
- für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder
- im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses,
können diese Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Und zwar dann, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen wurde. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt in der Regel vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.
Gezahlte Versorgungsleistungen (Renten und dauernde Lasten)
Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, die nach dem 31.12.2007 vereinbart worden sind, können nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung
- eines Mitunternehmeranteils stehen,
- eines Betriebs oder Teilbetriebs stehen oder
- eines mindestens 50%igen GmbH-Anteils stehen, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Der Abzug von Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen, die vor dem 1.1.2008 vereinbart worden sind, richtet sich nach dem seinerzeit geltenden Einkommensteuergesetz.
Keine Sonderausgaben sind Zuwendungen an Personen, die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, oder an deren Ehegatten oder Lebenspartner. Unterhaltszahlungen an Eltern oder Kinder können also nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner können bis zum Höchstbetrag von 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt und der Empfänger im Inland lebt.
Tipp: Der Höchstbetrag von 13.805 € erhöht sich ggf. um die Beiträge zu einer Basis-Kranken- und einer gesetzlichen Pflegeversicherung, die der Geber übernommen hat.
Die als Sonderausgaben abgezogenen Unterhaltsleistungen hat der Empfänger zu versteuern. Dieser muss daher zustimmen. Die Zustimmung gilt jeweils für ein ganzes Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden. Sie ist wirksam, solange sie der Empfänger der Unterhaltsleistung nicht widerruft.
Tipp: Wird der Sonderausgabenabzug nicht beantragt oder fehlt hierzu die Zustimmung des Empfängers der Unterhaltsleistungen, können die Unterhaltsaufwendungen ggf. als außergewöhnli- che Belastungen geltend gemacht werden. Die Unterhaltsleistungen können allerdings nur insgesamt entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs können ebenfalls ggf. als Sonderausgaben abgezogen werden. Die als Sonderausgaben abgezogenen Ausgleichszahlungen hat die empfangsberechtigte Person zu versteuern.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs können im Jahr ihrer Zahlung als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt und der Empfänger im Inland lebt. Die Ausgleichsleistungen hat der Empfänger zu versteuern.
Der Antrag gilt auch hier für ein ganzes Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist wirksam, solange sie der Empfänger nicht widerruft.